Eine Unfallrente zahlt die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzlich rentenversicherte Personen, darunter auch Angehörige einer Berufsgenossenschaft, vor den finanziellen Folgen durch Arbeits- und Wegeunfälle sowie - bei Kindern und Jugendlichen - Unfälle in der Schule und im Kindergarten schützt. Daneben kann eine Unfallrente aus einer privat abgeschlossenen Unfallversicherung bezogen werden.
Noch weitere Infos zur gesetzlichen und privaten Unfallrente gibt es auf https://www.unfallrente.net.
Die gesetzliche Unfallrente gehört zur Sozialversicherung und soll die finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Berufskrankheiten mildern beziehungsweise durch Rehabilitationsmaßnahmen die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen wiederherstellen. Die Grundlagen für die gesetzliche Unfallrente finden sich im SGB VII und in der BKV (Berufskrankheitenverordnung). Diese Unfallversicherung wurde erstmals 1884 mit der Sozialgesetzgebung unter Bismarck eingeführt.
Das gesamte Versicherungspaket der gesetzlichen Unfallrente umfasst noch mehr als nur die Zahlung einer Rente an geschädigte, nicht rehabilitationsfähige Versicherungsnehmer oder die vorhergehenden Rehabilitationsmaßnahmen. Vielmehr gilt es, eine aktive Unfallverhütung zu betreiben und dafür geeignete Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu ergreifen. Diese Prävention ist für Arbeitnehmer hilfreicher und für die Versicherungsträger wesentlich kostengünstiger als Rentenzahlungen und Rehabilitationsmaßnahmen. Diese Versicherungsträger kooperieren daher mit der Gewerbeaufsicht und bemessen die Beiträge nach der Risikoklasse einzelner Produktionsbereiche.
Versichert sind gesetzlich rentenversicherte Personen. Dazu gehören Arbeitnehmer, Kinder in Kindertagesstätten, Schüler, Studenten und Auszubildende, Landwirte, Pflegepersonen, Helfer bei Unglücksfällen und Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz, Blut- und Organspender. Selbstständige können sich freiwillig gesetzlich rentenversichern, wobei einige Berufsgruppen wie Friseure ausgenommen sind, diese müssen sich gesetzlich rentenversichern. Auch mithelfende Ehepartner sind dabei gesetzlich renten- und damit unfallversichert. Ehrenamtlich tätige Personen werden durch ihren Verein gesetzlich unfallversichert.
Die gesetzliche Unfallrente leistet nur unter bestimmten Voraussetzungen. Grundsätzlich ist ein Arbeitsunfall der Unfall an der Arbeitsstätte oder auf dem direkten Hin- und Rückweg, jede Wegeabweichung - etwa zum Einkauf - kann zur Verweigerung der Leistung führen. Adäquates gilt bei Kindern, Schülern, Azubis und Studenten. Auch können Fahrlässigkeiten bei der Arbeitsausübung zur Leistungsverweigerung oder -einschränkung führen.
Hinsichtlich der Berufskrankheiten hat der deutsche Gesetzgeber eine Liste erstellt, die Berufskrankheiten nach ihrer Relevanz für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung klassifiziert. Bei Schadstoffen kann der Grad der Einwirkung und nachfolgenden Erkrankung entscheidend sein, das trifft beispielsweise auf Asbestbelastungen zu. Bei Hauterkrankungen, die einen großen Anteil an den Berufskrankheiten ausmachen, leistet die gesetzliche Unfallversicherung nur, wenn die betroffene Person in anderen Berufen oder im selben Beruf unter geänderten Bedingungen nicht mehr arbeiten kann. Ein Sachverständigenausschuss überprüft und verifiziert fortlaufend die Liste der anerkannten Berufskrankheiten und ihrer Auslöser und gibt der Bundesregierung Empfehlungen. Es sind auch Einzelfallentscheidungen zugunsten eines Versicherungsnehmers außerhalb dieser Liste möglich.
Die Unfallrente selbst ist nur eine Leistung aus der Unfallversicherung (siehe oben), andere Leistungen sind neben der Prävention (Arbeitsschutz) Rehabilitationsleistungen und Umschulungsmaßnahmen. Medizinische sind Sachleistungen; die der behandelnde Arzt der Berufsgenossenschaft nach UV-GOÄ 2001 (aktuelle Fassung vom 01.07.2007) in Rechnung stellt.
Sollte sich nach der medizinischen Maßnahme eine geminderte Erwerbsfähigkeit herausstellen, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung eine Unfallrente. Die verminderte Leistungsfähigkeit muss hierzu ab der 27. Woche mindestens 20 % betragen, wobei auch zwei oder mehr Unfälle mit einer Minderung unter 20 % addiert werden können. Hierbei stützen sich mehrere Ansprüche, die insgesamt verfallen, wenn einer der Ansprüche durch Besserung des Gesundheitszustandes erlischt und die geminderte Erwerbsfähigkeit dadurch unter 20 % sinkt.
Die Einschätzung der Erwerbsminderung erfolgt durch den Versicherungsträger, der in seiner Beurteilung von ärztlichen Gutachtern abweichen kann. Auch erfolgt diese Einschätzung nach gänzlich anderen Kriterien als bei privaten Unfallversicherungen, die eine Gliedertaxe zugrunde legen. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger berücksichtigen die Funktionseinbuße bei der Berufsausübung, was zur Konsequenz hat, dass zwei Versicherungsnehmer mit gleichen Verletzungen unterschiedliche Leistungen erhalten, weil der eine noch arbeiten kann, der andere in seinem Beruf aber nicht mehr.
Die Rentenleistung wird nicht auf ein zusätzliches Arbeitseinkommen angerechnet. Hinterbliebenenleistungen nach Todesfällen berechnen sich nach festen Prozentsätzen, es erfolgt in bestimmtem Umfang eine Anrechnung des Einkommens der Hinterbliebenen. Die Leistungsberechnung einer gesetzlichen Unfallrente erfolgt nach dem Jahresbruttoverdienst des Versicherungsnehmers, Schmerzensgelder können gezahlt werden, sind aber immer wieder umstritten. Umgekehrt kann die Rentenleistung sogar einen zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch sperren, was ungerecht ist, aber durch das BVG zuletzt in den 1990er Jahren als verfassungskonform erachtet wurde (Aktenzeichen: 1 BvR 753/94). Diese Entscheidung wird stark kritisiert. Die Geldleistungen aus der Unfallrente bestehen in:
Sach- und Dienstleistungen sind unter anderem die ärztliche Behandlung, eine Haushaltshilfe und eine häusliche Krankenpflege, Teilhabeleistungen sowie Heil- und Hilfsmittel. Diese Hilfen übertreffen nicht selten diejenigen der gesetzlichen Krankenversicherung, weil die gesetzliche Unfallversicherung alle erforderlichen Maßnahmen ausschöpfen muss, um die Erwerbsfähigkeit eines Verletzten wiederherzustellen. Es gibt hierbei keine Budgetierung, die Mittel werden nach Notwendigkeit so umfassend wie möglich eingesetzt. Das ist ein Vorzug der gesetzlichen Unfallversicherung, der nicht zu unterschätzen ist.
Unfallversicherungsträger betreiben besondere Unfallkliniken, die speziell Opfern von Arbeitsunfällen helfen und auch auf Berufskrankheiten spezialisiert sind. Nach der Rehabilitation gewährt die gesetzliche Unfallversicherung eine Berufseingliederungshilfe, die Umschulungsmaßnahmen einschließen kann.
Die wichtigste und am häufigsten zitierte Gefährdung des Versicherungsschutzes ergibt sich bei Wegeunfällen durch eine Abweichung vom Arbeits- oder Heimweg, zu der auch längere Unterbrechungen gehören. Dass hier strittige Situationen entstehen, erscheint selbstverständlich. Weitere Einschränkungen ergeben sich durch
Ein Verschulden hingegen führt nicht per se zur Leistungsminderung oder -verweigerung. Beispiel: Ein Arbeitnehmer wollte einen Auftrag ausführen und hat eine Maschine falsch bedient, aber nicht grob fahrlässig gehandelt und sich an geltende Arbeitsschutzvorschriften gehalten. Er hat nur die Maschine falsch eingestellt und damit sich selbst verletzt, im juristischen Sinne den Schaden verursacht und damit schuldhaft gehandelt (was bei weiteren Schäden zu Regressforderungen führen kann), aber im Sinne der Unfallversicherung seinen Anspruch auf deren Leistungen nicht verloren.
Die Problematik des Alkoholkonsums am Arbeitsplatz wird immer wieder thematisiert, die Beurteilung fällt schwer. Alkohol allein ist noch kein Ausschlussgrund für Leistungen aus der Unfallversicherung, es sei denn, er war die Hauptursache für den Arbeitsunfall. Davon wäre beispielsweise bei Kraftfahrern und Maschinenbedienern auszugehen, deren Reaktionsfähigkeit durch Alkohol signifikant eingeschränkt wird. Auch ein Sturz nach verlorenem Gleichgewicht kann auf mäßigen Alkoholgenuss zurückzuführen sein und würde damit nicht mehr als Arbeitsunfall klassifiziert werden. Sollte sich aber ein Handwerker mit seinem Werkzeug verletzen, hätte ihm das unter gegebenen Umständen vielleicht auch ohne Alkohol passieren können. Bei jedem Vollrausch hingegen, also einer Straftat nach § 323a StGB, verliert der Arbeitnehmer seinen Versicherungsschutz komplett, er ist dann ein Betriebsfremder. Der Vollrausch selbst bemisst sich nicht nach einer Promillezahl (ein Richtwert sind 1,5 Promille), er kann auch durch andere Rauschmittel verursacht worden sein. Entscheidend ist vielmehr, dass dieser Arbeitnehmer nicht mehr zweckgerichtet handeln kann und sein Vorgesetzter ihn von jeglicher Tätigkeit entbinden und ihn sogar des Betriebsgeländes verweisen muss. Dieser Aufforderung kann der Arbeitnehmer unter Umständen nicht nachkommen, sie ist möglicherweise mangels Betriebsschutzes auch nicht durchsetzbar. Der Arbeitnehmer ist nun im juristischen Sinne schuldunfähig bezüglich seiner Handlungen, schuldig im Sinne des § 323a StGB (Geld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre) und nicht mehr versichert bezüglich der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch private Unfallversicherungen lehnen Leistungen in solchen Fällen ab.
Das SGB VII listet im § 114 Absatz 1 die Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung auf. Im Einzelnen sind dies:
Es handelt sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung um staatlich beaufsichtigte Körperschaften, deren Organisation im Jahr 2008 reformiert wurde. Ihre Finanzierung erfolgt aus den Beiträgen der Versicherungsnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise zur Berufsgenossenschaft. Die Beitragsbemessung erfolgt nach Arbeitsentgelten und Risikoklasse (siehe oben), bei landwirtschaftlichen Betrieben nach der Betriebsgröße inklusive Tierhaltung. Da die Risikoklasse einfließt, lässt sich ein pauschaler Beitragsanteil nicht benennen, der Betrag macht aber nur einen kleinen Prozentsatz des gesamten Rentenbeitrages aus und ist ohnehin pflichtgemäß zu zahlen.
Eine Unfallrente kann als monatliche Zahlung und als teilweise oder einmalige Abfindung ausgezahlt werden. Die Zahlungen sind steuerfrei nach § 3 Nr. 1a EStG und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt, erhöhen also nicht für übrige Einkünfte den Steuersatz (§ 32b EStG). Die Zahlung erfolgt ohne Antrag, die Träger sind von Amts wegen zur Prüfung der Ansprüche und zur Auszahlung verpflichtet. Lediglich der Unfall muss angezeigt werden. Danach stellt ein ärztliches Gutachten den Unfallschaden fest. Zunächst erfolgt die Zahlung vorläufig, nach drei Jahren lebenslang, wenn sich nicht geänderte Umstände (vollständige Rehabilitation) ergeben haben (§ 62 SGB VII).
Die private Unfallrente wird aus einer privaten Unfallversicherung gezahlt, sie kann als lebenslange oder verkürzte Rente und als Abfindung ausgezahlt werden. Sie unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der gesetzlichen Unfallrente. Der wichtigste dieser Punkte ist der Geltungsbereich: Eine private Unfallversicherung leistet für Unfälle an jedem Ort (weltweit) und zu jeder Zeit, also auch für Freizeit- und Sportunfälle. Die Finanzierung kann durch laufende Beiträge oder eine Einmalzahlung erfolgen.
Grundsätzlich leistet die private Unfallrente bei denselben Ereignissen wie die gesetzliche Unfallrente, wobei jede Person die Versicherung abschließen kann. Entscheidend ist die Definition eines Unfalls durch plötzliche, unerwartete und heftige Einwirkung auf den Körper des Geschädigten mit nachfolgender Verletzung, was ausdrücklich Sportunfälle durch eigene Aktivität (Bänderrisse und dergleichen) oder Unfälle bei schwerem Heben mit einschließt. Die Einwirkung muss nicht von außen kommen, eine Bewegung des Geschädigten kann ebenso ursächlich sein, wie das bei Sport- und Freizeitunfällen typisch ist (§ 178 VVG).
Der Grad der Verletzung wird durch eine sogenannte Gliedertaxe festgestellt, der Verlust oder die Einschränkung eines Körperteils ist der Gradmesser für den Schaden und damit die Höhe der Versicherungsleistung. Das ist der zweite wesentliche Unterschied zur gesetzlichen Unfallrente, die den Grad der Erwerbsminderung misst (siehe oben). Es gibt zu den Unfallversicherungen Zusatzoptionen:
Die Leistungen einzelner Versicherungsgesellschaften unterscheiden sich, vor dem Abschluss einer privaten Unfallversicherung muss der Vergleich stehen. Es gibt sowohl Leistungserweiterungen wie den Einschluss von Unfällen in öffentlichen Verkehrsmitteln also auch Leistungseinschränkungen wie bei Unfällen unter Alkoholeinfluss, bei riskanten Sportarten oder in bestimmten, gefährlichen Weltregionen. Die Meldefristen können sich unterscheiden. Der Vergleich ist aufwendig, lohnt sich aber.
Die Gründe für den Abschluss einer privaten Unfallversicherung, für die sich im Jahr 2014 knapp die Hälfte der Deutschen entschieden haben, liegen vor allem im Unfallaufkommen selbst. Nur rund ein Drittel aller Unfälle sind Arbeits- und Wegeunfälle, vor deren Folgen die gesetzliche Unfallversicherung schützt. Von 15.955 Unfalltoten des Jahres 2012 entfielen auf:
Im Verletztenbereich ist das Ranking praktisch identisch. Interessant ist auch das Unfallgeschehen bei Kindern und Jugendlichen, die teilweise durch die gesetzliche Unfallversicherung ihrer Eltern geschützt sind - aber nur an der Ausbildungsstätte oder im Kindergarten selbst und auf dem direkten Weg dorthin oder nach Hause. Tatsächlich erleiden die Jüngsten rund 85 Prozent ihrer Unfälle wirklich im Schul- und Kindergartenbereich sowie auf den Wegen dorthin, aber immerhin 15 Prozent der Unfälle geschehen an Stellen, wo sie die gesetzliche Unfallversicherung nicht schätzt.
Ein weiterer Grund, die recht preiswerte private Unfallversicherung abzuschließen (Policen ab rund 2,50 Euro monatlich pro Versicherungsnehmer), sind zusätzliche Leistungen der Versicherungsgesellschaften, welche diese in den letzten Jahren sukzessive aufgenommen haben. Hierbei werden Krankheiten einem Unfall gleichgestellt. Diese Leistungen ergänzen und erweitern beträchtlich den Krankenversicherungsschutz, zu ihnen ist durch die gesundheitliche Konstitution und durch eigene Aktivitäten gefährdeten Personen zu raten. Es gehören dazu:
Wenn mit der privaten Unfallrente nur die lebenslängliche Rentenzahlung neben der Kapitalabfindung gemeint ist, dann kann der Versicherungsnehmer hierzu eine Progressionsvereinbarung abschließen (empfohlen). Mit dieser Progression wird sichergestellt, dass bei höherer Invalidität die private Unfallrente überproportional ansteigt. Das ist natürlich auch für die Kapitalabfindung zu vereinbaren, nur stellt sich ein höherer Invaliditätsgrad oft erst Jahre nach dem Unfall heraus oder entwickelt sich - aus einer vormaligen Bewegungseinschränkung wird schließlich ein Schaden, der den Geschädigten in den Rollstuhl zwingt. Eine nochmalige Kapitalabfindung für diesen Fall zu erstreiten kann schwierig oder durch die Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sein. Die Bewertung der Invalidität geschieht nach der
Diese Gliedertaxe gibt es als "normale" Gliedertaxe und gesondert für Heilberufe, darüber hinaus sind Sondervereinbarungen für bestimmte Berufsgruppen möglich, bei denen der Verlust auch nur eines Fingergliedes die komplette Berufsunfähigkeit bedeutet. Dazu gehören beispielsweise die Streicher eines klassischen Orchesters. Diese Fälle müssen jedoch gesondert verhandelt werden, es gilt als sehr schwer, hierfür eine Versicherungsgesellschaft zu finden. Hier die normale Gliedertaxe, die auf mehr als 90 Prozent der Bevölkerung zutrifft (Unfallleistung jeweils nach dem Verlust oder der kompletten Funktionsunfähigkeit des entsprechenden Gliedes):
Die Todesfallleistung, die in der Regel gesondert vereinbart werden muss, stellt eine spezielle Thematik dar. Es muss schließlich nachgewiesen werden, dass der Tod auf dem Unfall basierte, was durchaus nicht unmittelbar, sondern Monate und auch Jahre später geschehen kann. Die Versicherer sind sich in dieser Beziehung einig, dass die Todesfallleistung bis zu einem Jahr nach dem Unfallereignis gezahlt werden kann, später nicht mehr - die Kausalität gilt dann als ungesichert. Es wird empfohlen, die Todesfallleistung zu vereinbaren. Sollte der Versicherungsnehmer ohne diese Vereinbarung an den Unfallfolgen versterben, muss die Versicherung ohne vereinbarte Todesfallleistung oder Hinterbliebenenleistung nichts zahlen. Die Invaliditätsleistung wird oft erst nach einem Jahr gewährt, auch wenn es Vereinbarungen über Sofortleistungen gibt, die aber gesondert getroffen werden und nicht die Entscheidung über eine tatsächliche Invalidität berühren. Erst nach einem Jahr gilt die Invalidität nach Auffassung vieler Ärzte und praktisch aller Versicherer als zweifelsfrei festgestellt. Sollte der Versicherungsnehmer ohne vereinbarte Todesfallleistung im Jahr nach dem Unfall versterben, gingen die Angehörigen komplett leer aus.
Die Vereinbarung von Zusatzleistungen wie dem Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld (so lange wie das Krankenhaustagegeld) oder Unfall-Tagegeld (für Selbstständige) wird oft hinterfragt. Zunächst einmal sind die meisten Unfallopfer auf die eine oder andere Weise versichert, gesetzlich Versicherte beziehen Krankengeld, viele Privatversicherte haben entsprechende Policen abgeschlossen. Die Leistungen aus der Unfallversicherung werden jedoch zusätzlich gezahlt, und zu viel Geld kann ein Unfallopfer nie erhalten. Diese Gelder aus der Unfallversicherung richten sich nach der Schwere des Unfalls, der immerhin eine sehr langwierige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben kann und damit unter Umständen ins finanzielle und soziale Abseits führt.
All das ist immer unter dem Blickwinkel zu betrachten, dass Unfallversicherungen zu den preiswertesten Policen überhaupt gehören. Ein weiterer Einschluss betrifft Sofortleistungen nach schweren Verletzungen, die oft dringend benötigt werden (es kann sich auch um eine Haushaltshilfe handeln) und Schmerzensgeld. Dieses wird nach festen Prozentsätzen für genau definierte Verletzungsarten gezahlt und kommt praktisch - falls vereinbart - so gut wie immer zur Auszahlung, denn Unfälle ohne Schmerzen gibt es so gut wie nicht.
Der Ausgleich der Kosten von kosmetischen Operationen ist wiederum vonseiten des Versicherungsnehmers eine Ermessensfrage, denn ihr notwendiger Anteil im Zuge von Verletzungsfolgen ist relativ gering - er betrifft praktisch nur schwere, entstellende Verletzungen im Gesicht, die eher selten sind.
Empfohlen wird hingegen in jedem Fall die Versicherung von Bergungskosten, denn in vielen Destinationen leisten zumindest gesetzliche Krankenkassen nicht, normalerweise leisten sie zu 76 %. Das betrifft etwa den Einsatz von Rettungshubschraubern, der enorm teuer ist (rund 5.000 Euro, in Hochlagen auch deutlich mehr).
Seniorenpolicen im Rahmen der privaten Unfallversicherung fokussieren auf Zusatzleistungen wie Hausbesorgung, Essen auf Rädern und Hausputz.
Eine Ausschnittsdeckung versichert Unfallrisiken in bestimmten Bereichen. Die Klassiker sind die Insassen-Unfallversicherung für Kraftfahrer, die Boots-Insassenunfallversicherung, die Bauhelferunfallversicherung und die Reiseunfallversicherung. Zumindest die Bauhelferunfallversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben, die Boots-Insassenunfallversicherung müssen gewerbliche Bootsführer abschließen. Von Kreditkartenunternehmen kommt die Verkehrsmittelunfallversicherung, die dann leistet, wenn mit der Kreditkarte eine Fahrt im öffentlichen Verkehrsmittel gebucht wurde.
Wenn eine Beitragsrückgewähr vereinbart wurde, kombiniert die Police die eigentlich günstige Unfall- mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung (steigende gemischte Versicherung). Natürlich steigen dadurch die Beiträge, aber zumindest im Todesfall auch signifikant die Leistungen, da die Lebensversicherung parallel zur Auszahlung kommt. Da der Todesfall weder erwünscht noch erwartet wird, bieten die Versicherer eine Beitragsrückgewähr an, wie sie bei endfälligen kapitalbildenden Lebensversicherungen ohnehin üblich ist.
Der Markt der privaten Unfallversicherungen in Deutschland wächst durch zwei parallele Entwicklungen: Die Deutschen wechseln ihre Lebens- und Erwerbsbiografien. Es gibt mehr Selbstständige ohne gesetzliche Rentenversicherung, die während ihrer Berufsausübung vor den Schäden durch Unfälle nicht geschützt sind, zudem haben sich die Reise- und Freizeitaktivitäten der Deutschen beträchtlich erweitert, was den Wunsch nach einem adäquaten Unfallschutz befördert. Die zweite Entwicklung kommt von den Versicherern, die erst in den späteren 2000er Jahren die Policen für die private Unfallversicherung so umfangreich wie oben geschildert konstruiert haben. Die Versicherung des erstmaligen Auftretens schwerer Krankheiten etwa (Herzinfarkt und Krebsleiden) im Rahmen einer Unfallversicherung ist eine absolut neue Entwicklung der Jahre 2010 bis 2012. Die Kunden nehmen das sehr positiv an. Dementsprechend entwickelte sich der Markt wie folgt:
Beitragseinnahmen 2010: 6,411 Milliarden EuroBeitragseinnahmen 2011: 6,487 Milliarden EuroVersicherungsleistungen 2010: 3,04 Milliarden Euro bei 848.000 Unfällen
Versicherungsleistungen 2011: 3,07 Milliarden Euro bei 847.000 Unfällen
Dass im Jahr 2011 bei einer leicht gesunkenen Unfallzahl etwas mehr gezahlt wurde, spricht für eine Ausweitung der Leistungen der Versicherer, wahrscheinlich auch für mehr versicherte Risiken durch die Versicherungsnehmer. Die Schwere der Unfälle dürfte sich kaum kostensteigernd erhöht haben. Die meisten privaten Unfallversicherungen verkauft die Allianz, danach folgen die HUK-Coburg und die Ergo Lebensversicherung.